In den meisten Fällen endet mit dem Ende des Studiums auch der Haftpflichtversicherungsschutz über die Eltern.
Der § 832 BGB schreibt folgendes vor:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Daraus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit zur Zulegung einer privaten Haftpflichtversicherung. Ein Angebot dazu finden Sie hier.
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Sprechstunde - Freie Finanzberatung für Heilberufe GmbH - Gf. Dipl. Ing. Steffen Dähn - Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
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