Die Berufsordnung jeder Tierärztekammer schreibt vor, dass ein Tierarzt einen Berufshaftpflichtversicherung (BHV) haben muß.
In der Berufsordnung der sächsischen Landestierärztekammer steht unter
§ 19 Berufshaftpflichtversicherung
(1) Der Tierarzt hat sich gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner tierärztlichen Tätigkeit hinreichend zu versichern.
(2) Ein ausländischer Versicherungsvertrag genügt zum Nachweis nach Absatz 1, wenn der Umfang des Versicherungsschutzes ausreicht und Geschädigte im Inland Ansprüche geltend machen können. Bei nur teilweiser Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken absichert.
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Daraus ergibt sich die Pflicht zum Abschluß einer BHV. Weitere Informationen zum Leistungsumfang finden sie hier.
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Sprechstunde - Freie Finanzberatung für Heilberufe GmbH - Gf. Dipl. Ing. Steffen Dähn - Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
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